Schtingi hat geschrieben:Bei technischen Gründen hast du Anrecht.
Aber bei EasyJet bin ich mir 99.99999999% sicher, dass es wetterbedingt war!!!
Habe das auch schon erlebt und es war immer wetterbedingt .......
somit kein Anrecht.
Schtingi
Travelman hat geschrieben:Hallo,
Hat jemand Erfahrung gemacht diesbezüglich bzw. diese Entschädigung schon mal tatsächlich erhalten?
Berlinerin3 hat geschrieben:Hallo,
meine Antwort kommt spät, aber vielleicht interessiert ein - jedenfalls im Ergebnis - positiver Erfahrungsbericht ja andere. Wir waren im Februar mit Easyjet in Rom und der Rückflug nach Berlin (letzter Flug abends) wurde wegen technischen Defekts gestrichen. Alle Passagiere wurden im Hotel untergebracht und beköstigt und dann auf die nachfolgenden Flüge der nächsten zwei Tage verteilt. Auf unsere Entschädigungsforderung hieß es erst, Easyjet müsse nicht die Entschädigung von 250 EUR pro Person bezahlen, weshalb wie diese dann vor dem für die Easyjet-Niederlassung am Flughafen Schönefeld zuständigen Amtsgericht Königs Wusterhausen eingeklagt haben. Easyjet hat dann im schriftlichen Vorverfahren die Klageforderung anerkannt und sofort gezahlt. Vor einer Klage sollte man also nicht zurückschrecken.
Gruß,
Berlinerin3
Sir hat geschrieben:Ich kann den Hinweis, vor einer Klage nicht zurückzuschrecken, bestätigen. Auch bei mir hat Easyjet nach gerichtlicher Geltendmachung gezahlt. Bei mir ging es um einen verspäteteten Flug. Ich berief mich gegenüber dem Customer Service auf die EuGH-Rechtsprechung, wonach man bei einer Verspätung ab 3 Stunden die gleichen Rechte hat wie bei einer Fluganullierung, insbesondere also Entschädigungsleistungen gem. Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG Nr. 261/2004) verlangen kann. Die Forderung nach 250,- EUR Entschädigung wurde von Customer Service abgewiesen mit dem Hinweis auf schlechte Wetterbedingungen auf einem vorangegangenen Flug. Diese hätten dazu geführt, dass sich auch alle darauffolgenden Flüge verspätet hätten. Damit liege, so Customer Service, ein außergewöhlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung vor, der die Airline von der Haftung befreien würde. Auf meine Klage haben die Prozessvertreter von Easyjet die Klageforderung alllerdings anerkannt.
Meines Erachtens kann sich eine Airline nicht auf schlechtes Wetter berufen, wenn ein vorangegangener Flug betroffen ist. Und ich vermute, dass auch die Prozessvertreter von Easyjet das so sehen, da sie die Klageforderung anerkannt haben. Es ist also nicht so, dass schlechtes Wetter immer einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Allerdings kann sich eine Airline mit Erfolg auf schlechtes Wetter berufen, wenn der Abflug- oder Zieflughafen betroffen ist.
Man braucht für eine Klage vor dem Amtsgericht auch nicht unbedingt einen Anwalt. Mit ein bisschen Recherche bekommt man das auch selbst hin. Eine Hürde vor der ich zunächst stand, war allerdings, rauszukriegen, wo in Deutschland man Easyjet überhaupt eine Klage zustellen kann. Für alle, die sich das auch schon gefragt haben, hier die Adresse:
easyJet Airline Company Limited, Deutsche Niederlassung, vertreten durch den Regionalgeschäftsführer Herrn Thomas Haagensen, Flughafen Berlin-Schönefeld, 12529 Berlin
Sir hat geschrieben:Hallo Georgio,
Ich nehme mal an, Du hast nun beim Customer Service Deine Entschädigungsforderung für 4 Personen geltend gemacht. Da Du aber Anlagen beifügen wolltest, hast Du wohl auch Mehrkosten geltend gemacht?
Es wäre nett, wenn Du die Antwort von Easyjet hier posten würdest. Das kann für andere Forummitglieder interessant sein.
Falls eine Klage nötig wird, würde man sinnvollerweise erst einmal bei einem Familienmitglied anfangen. Das hält die Prozesskosten niedrig, falls es doch irgendwie schiefgehen sollte. Im Erfolgsfall hast Du einen Präzedenzfall geschaffen und brauchst wegen der übrigen Familienmitglieder sicherlich nicht mehr klagen. Aber vielleicht geht es ja doch auch ohne Klage. Schauen wir mal.
Sir
Sir hat geschrieben:Hallo Georgio,
ich denke mal, eine Erkrankung des Bordpersonals wird ein Gericht nicht als außgergewöhnlichen Umstand ansehen. Der EuGH hat entschieden, dass hierfür das Problem auf Vorkommnisse zurückgehen muss, "die auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind" (EuGH v. 22.12.2008 Rs. C-549/07 "Wallentin-Hermann/Alitalia). Erkrankungen des Bordpersonals sind aber Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens und von ihm sicherlich zu beherrschen indem Ersatzpersonal vorgehalten und notfalls herbeigeschafft wird. Das hat das OLG Frankfurt in einem Beschluss v. 26.9.2007 (21 U 23/07)jedenfalls für solche Luftfahrtunternehmen entschieden, die regelmäßig Linienflüge vom gleichen Flughafen und anderen Flughäfen im gleichen Land anbieten.
Damit bestehen hier gute Aussichten für eine Entschädigung nache Art. 7 der Fluggastrechteverordnung.
Ich nehme mal an, Du hast nun beim Customer Service Deine Entschädigungsforderung für 4 Personen geltend gemacht. Da Du aber Anlagen beifügen wolltest, hast Du wohl auch Mehrkosten geltend gemacht?
Es wäre nett, wenn Du die Antwort von Easyjet hier posten würdest. Das kann für andere Forummitglieder interessant sein.
Falls eine Klage nötig wird, würde man sinnvollerweise erst einmal bei einem Familienmitglied anfangen. Das hält die Prozesskosten niedrig, falls es doch irgendwie schiefgehen sollte. Im Erfolgsfall hast Du einen Präzedenzfall geschaffen und brauchst wegen der übrigen Familienmitglieder sicherlich nicht mehr klagen. Aber vielleicht geht es ja doch auch ohne Klage. Schauen wir mal.
Sir
Sir hat geschrieben:Hallo Eugen,
der Entschädigunganspruch ist zunächst einmal unabhängig von anderen Schadensersatzansprüchen, s. Art. 12 Abs. 1 S. 1 der Fluggastrechteverordnung. Nach dessen Satz 2 kann die Entschädigung aber auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Das "kann" bedeutet letztlich ein Ermessen des Gerichts.
Die Frage ist, ob das Angebot von Easyjet, den Ersatzflug zu zahlen, die Zustimmung zu einer Schadenseratzzahlung ist. Denn, wenn Easyjet sich pflichtgemäß verhalten hätten, dann hätten sie Dir eigentlich ursprünglich schon die Wahl lassen müssen zwischen der Erstattung des Flugpreises und einem Ersatzflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Art. 8 VO 261/2004). Das hat Easyjet, wie wohl auch in den allermeisten Fällen, nicht getan. Was Du gemacht hast, ist Ersatz Deines Schadens zu verlangen und Easyjet hat sich zur Zahlung bereit erklärt. So könnte man es jedenfalls sehen. Ein Gericht würde also möglicherweise die Mehrkosten des Ersatzfluges mit der ganzen Entschädigung oder einem Teil davon verrechnen. Du fährst dann aber wahrscheinlich immer noch gut, weil die Mehrkosten den Entschädigungsbetrag von 250,- EUR nicht überschreiten. Möglicherweise würde ein Gericht aber überhaupt keine Verrechnung vornehmen, weil es den angebotenen Ersatz der Kosten des Ersatzfluges nicht als Schadensersatz sondern als Kulanzleistung anstelle des Angebots eines Ersatzfluges ansieht.
Zur Entschädigung dem Grunde nach: Eine Erkrankung des Bordpersonals qualifiziert m.E. nicht als außergewöhnlicher Umstand, der Easyjet gem. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung enthaften würde.
Für die Frage, wie Du nun weiter vorgehen sollst, würde ich erst einmal ausrechnen, ob die Entschädigung von 250,- EUR die Mehrkosten des Ersatzfluges übersteigt. Wenn dem so ist, würde ich auf alle Fälle auf Entschädigung bestehen. Weise Easyjet auf Art. 12 Abs. 1 S. 1 der VO 261/2004 hin. Schriftlich bzw. per Email natürlich. Wenn das nicht hilft, in die nächste Eskalationsstufe: Eine letzte Email an den Customer Service mit Fristsetzung und Androhung rechtlicher Schritte. Danach einen Brief gleichen Inhalts an die deutsche Niederlassung mit gleichem Inhalt. Alternativ direkt Klage erheben/Mahnbescheid beantragen beim Amtsgericht Königs-Wusterhausen. Eine Vorlage für eine Klageschrift gibts in diesem Forum auch schon.
Sir